(1) Die ätherische Faserverbindung sollte in der Neigung eine Stahllitzenhalterung umfassen. Das Design wird durch Aufhängung oder Verpackung (Verdrehen) von Wellen und Bahnen erhöht.
(2) Ätherische Faserverbindungen sollten die entsprechenden mechanischen Eigenschaften aufweisen, z. B. Stoßwiderstand, Windbehinderung, Schnee, niedrige Temperaturen und andere meteorologische Belastungen, die Druck erzeugen, und eine feuchtigkeitsbeständige, wasserdichte Ausführung haben. Abhängig von der Idee der Linie, den Klima- und Umgebungsbedingungen kann im Wesentlichen die Verwendung des Spachtelklebers gewählt werden, es sollte jedoch eine feuchtigkeitsbeständige Schicht (Aluminiumfolienschicht) vorhanden sein.
(3) Der Abstand zwischen den Schächten von Hochleitungen beträgt in der Metropolregion 35–40 Meter und in ländlichen Regionen 40–50 Meter. Der Abstand zwischen den Schächten der oben genannten Leitungen verschiebt sich je nach Wetterlage und Belastungszone. Die kürzeste Distanz beträgt 25 m und die längste Distanz 67 m. Die Aufteilung der Belastungszonen in China hängt von Wind, Eis und Temperatur ab.
(4) Die fliegenden Glasfaserverbindungsleitungen sollten den Strom über der Poststraße nutzen und eine optische Verbindung herstellen. Seine Schachtstraßenstärke und andere Anforderungen sollten die Strukturrichtlinien der oben genannten Korrespondenzlinien erfüllen.
(5) Elektrifizierte Stahllitzen mit einer Stärke von 7/2,2 mm sollten zur Aufhängung von Luftfahrt-Faserverbindungen verwendet werden. Die Wohlfühlkomponente der Suspensionslinie wird nicht unter 3 liegen (S > 3). Wenn das Gewicht der optischen Verbindung 1,5 kg/m übersteigt, kann der Abstand zwischen den Schächten verringert werden oder es können 7/2,6-mm-Litzen in Bereichen mit hoher Belastung verwendet werden, wenn der obige Verlegemodus für wesentliche Hauptleitungen mit großer Entfernung erforderlich ist.
(6) Die fliegende Faserverbindung sollte so gewählt werden, dass sie die Anforderungen an die Temperaturqualität gemäß dem Nutzungsklima erfüllt. - Luftfahrtverlegungen sollten nicht in Regionen unter 30 °C durchgeführt werden.













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